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Anschrift & Rechtliche Informationen:

Jechnerer GmbH
Industriestraße 10
91567 Herrieden
Tel.: 09825 940-0
Fax: 09825 940-77

www.jechnerer.de
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So finden Sie uns

 

Geschäftsführer:
Helmut Jechnerer, Tobias Jechnerer, Uwe Hauf

Gerichtsstand:
Amtsgericht Ansbach
HRB 596

Inhaltliche Verantwortung gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:
Tobias Jechnerer

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz:
DE811878483

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer im Sinne des §14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gelten, sind diese kursiv gedruckt und gelten nicht gegenüber Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

2. Vertragsschluss und Vertragsinhalt
2.1 Unsere Angebote sind bis zur Annahme durch den Auftraggeber freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Auftraggeber kann das Angebot durch Unterzeichnung und Rücksendung oder ausdrückliche anderweitige Bestätigung in Textform annehmen.
2.2 Das Angebot des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen annehmen oder dadurch, dass dem Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Ware zugesendet und - sofern vereinbart - montiert wird.
2.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Kunststoffe, Folierungen, Massivhölzer, Furniere, Natursteine usw.) liegen und üblich sind, es sei denn, es handelt sich um eine vereinbarte Beschaffenheit der Sache.

3. Preise und Zahlung
3.1 Unsere Angebotspreise sind Einheitspreise, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Abrechnung erfolgt bei Vereinbarung von Einheitspreisen nach den tatsächlich ausgeführten Leistungen. Unsere tatsächlich ausgeführten Leistungen ergeben sich aus unserem Aufmaß.
3.2 Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen uns, die Preise entsprechend der eingetretenen Änderung des Umsatzsteuersatzes anzupassen; dies gilt gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB nicht, wenn die Waren oder Leistungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen.
3.3 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit ab Vertragsabschluss von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Lohnkosten- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Auftraggeber ein Kündigungsrecht.
3.4 Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere in Textform mitgeteilte Angaben des Auftraggebers oder vom Auftraggeber geforderte, im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen Zusatzleistungen nötig oder Mehrarbeiten erforderlich, so gehen diese Zusatzleistungen oder Mehrarbeiten preislich zu Lasten des Auftraggebers gemäß Mehraufwand an Material und bei vereinbarter Montage nach Mehreinsatz von Personal.
3.5 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

4. Lieferung
4.1 Die Lieferfrist beginnt nach entsprechender Vereinbarung in Textform oder nach Eingang der in Textform mitgeteilten Fertigungsmaße des Auftraggebers beim Auftragnehmer. Erfolgt das Aufmaß durch den Auftragnehmer, beginnt die Lieferfrist mangels anderer Vereinbarung mit dem Tag des vereinbarten Feinaufmaßes.
4.2 Verzögert sich die Lieferzeit aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstand, so kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer zuvor unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber an der Erfüllung des Vertrages infolge Verzugs des Auftragnehmers kein Interesse mehr hat.
4.3 Schadensersatz wegen Überschreitung einer verbindlich vereinbarten Frist ist auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt und ent- steht nur, wenn die Fristüberschreitung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens in seiner Höhe auf 5 % des vereinbarten Auftragspreises begrenzt.
4.4 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung nach Vertragsschluss durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unvorhergesehene ungünstige Witterungsverhältnisse oder unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Zum Rücktritt ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung in Textform anmahnt und diese dann nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Mahnschreibens des Auftraggebers beim Auftragnehmer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die Vier-Wochen-Frist.

5. Unterlagen des Auftraggebers
Der Auftraggeber zeichnet mitverantwortlich für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (Maßzettel, Zeichnungen, Pläne und dergleichen) sowie aus sonstigen mitgeteilten Angaben ergeben.

6. Vertragsrücktritt, Kündigung
6.1 Wird beim Aufmaß oder bei Nachmessungen festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.2 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 648 BGB oder tritt der Auftraggeber vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, ohne dass der Auftragnehmer die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % des Netto-Auftragswertes zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden entweder überhaupt nicht entstanden ist oder aber wesentlich niedriger ist als die Aufwandsentschädigung. Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben vorbehalten. Die Aufwandsentschädigung wird jedoch auf etwaige Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers angerechnet.
6.3 Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff BGB),oder
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, seinen Schaden pauschal gemäß Ziffer 6.2 zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden entweder überhaupt nicht entstanden ist oder aber wesentlich niedriger ist als die Aufwandsentschädigung. Schadenersatzansprüche und etwaige sonstige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben vorbehalten. Die Aufwandsentschädigung wird jedoch auf einen etwaigen Schadenersatzanspruch des Auftragnehmers angerechnet.

7. Verteilung der Gefahr
Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere, unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

8. Gewährleistung
8.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. HGB, so gilt § 377 HGB.
8.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, es sei denn aus § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. BGB ergibt sich eine andere Verjährungsfrist.
8.3 Bei gebrauchten, bereits vorhandenen Bauteilen/Elementen, die wir lediglich an- und abmontieren, ist jegliche Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit und Passgenauigkeit dieser Bauteile ausgeschlossen. Bei der Montage von Bauteilen, die der Auftraggeber bereitgestellt hat, haften wir nicht für die Qualität dieser Materialien.
8.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der
Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, kann der Auftraggeber nur einen entsprechenden Preisnachlass verlangen.
8.5 Abweichend von § 439 Abs. 3 BGB ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu tragen.

9. Haftung des Auftragnehmers
9.1 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – insbesondere Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB und mittelbare Schäden, Folgeschäden, einschließlich entgangenem Gewinn – sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
9.2 Der Haftungsausschluss gemäß Ziffer 9.1 gilt nicht im Falle der schuldhaften Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). In diesem Fall ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn, der Schaden wurde durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits oder durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht.
9.3 Die Ansprüche nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den vorstehenden Regelungen der Ziffern 9.1 und 9.2 unberührt. Ferner gelten vorstehende Ziffern 9.1 und 9.2 nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Verletzung einer Garantie durch den Auftragnehmer oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

10. Sicherheitseinrichtungen
10.1 Bei mechanischen Sicherheitseinrichtungen werden die Montagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Angaben der Hersteller ausgeführt.
10.2 Eine ordnungsgemäße Montage von mechanischen Sicherheitseinrichtungen und ggf. eine einbruchshemmende Wirkung setzen voraus, dass ein hierfür geeigneter Untergrund sowie ein hierfür geeignetes Mauerwerk bauseits gestellt werden. Für das Nichtvorhandensein geeigneten Untergrunds und/oder Mauerwerks übernehmen wir keine Haftung.

11. Aufrechnung
Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch unbestritten, von uns anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder in einem gerichtlichen Verfahren ohne weitere Beweisaufnahme entscheidungsreif ist.

12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für künftig entstehende Forderungen, die wir gegen den Auftraggeber haben. Wir behalten uns daher das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftiger entstehender – Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
12.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände oder sonstige Eingriffe Dritter dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Er hat uns alle für die Durchsetzung unserer Rechte notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Schäden und Kosten zu tragen. Dies gilt insbesondere für die uns entstehenden Schäden, Kosten und Gebühren, wenn der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten.
12.3 Der Auftraggeber, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übertragen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die gelieferten Sachen zurückzunehmen. Der Auftraggeber darf die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart. Der Auftraggeber tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Ziffern 12.1 bis 12.5 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware vorrangig ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Auftraggebers hiermit an.
12.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Auftraggebers hiermit an.
12.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten, oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Auftraggebers hiermit an.
12.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
12.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.

13. Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Solche Unterlagen dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.

14. Gerichtsstand
Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder dem Erfüllungsort zu verklagen.

Stand 04/2018