Haus und Grundstück gehören mir. Da kann ich doch machen, was ich möchte. Oder? Wie sieht das rechtlich aus, wenn Sie einen Wintergarten erstellen lassen wollen? Diese Frage sollten Sie unbedingt vorher klären.
Die Vorteile eines Wohnwintergartens liegen auf der Hand: individuelle Nutzungsmöglichkeit, Wohnraumerweiterung, ganzjährige Nutzungsmöglichkeit und die Aufwertung Ihrer Immobilie. Allerdings ist der Bau des Wohnwintergartens mit viel Planungsaufwand, Bauanträgen und Genehmigungen verbunden.
Wer sich nun den Kopf über die damit verbundene Bürokratie zerbricht, kann beruhigt sein. Als Gründungsmitglied des Wintergartenfachverbands unterstützen wir Sie selbstverständlich bei jeglichen Anträgen sowie mit der Koordination der Einzelgewerke.
Dennoch ist es gut zu wissen, was Sie im Vorfeld für den Bau eines Wintergartens berücksichtigen sollten. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen übersichtlich zusammengestellt.
In Deutschland ist das Baurecht Ländersache und wird von den einzelnen Bundesländern auf der Basis der Musterbauordnung geregelt. Die Bundesländer erlassen Landesbauordnungen. Das sind dann auch die rechtlichen Grundlagen für die Genehmigung Ihres Wintergartens.
Die Bestimmungen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Sie sollten diese Genehmigung aber unbedingt einholen, denn spätere Korrekturen durch die Bauaufsicht können teuer werden. Es ist sogar möglich, dass Sie einen ungenehmigten Wintergarten komplett zurückbauen lassen müssen.
Meistens geht es ganz einfach. Besonders, wenn Ihr Wintergarten-Fachunternehmen wie Jechnerer alles für Sie vorbereitet und termingerecht in die Wege leitet. Auch ein Architekt kann die Genehmigungsverfahren für Sie übernehmen. Falls Sie selbst aktiv werden wollen, reichen Sie den Antrag auf Baugenehmigung bei Ihrer Gemeinde bzw. dem Bauamt der Stadtverwaltung ein. Dazu benötigen Sie in der Regel folgende Unterlagen:
Erst nach Genehmigung des Bauvorhabens dürfen Sie mit dem Bau des Wintergartens beginnen. Verweigert ein Nachbar die schriftliche Zustimmung ohne gewichtigen Grund, so kann damit das Vorhaben nicht gestoppt oder verhindert, sondern lediglich verzögert werden.
Falls Ihr Vorhaben im Rahmen des sogenannten Genehmigungsfreistellungsverfahrens gebaut werden darf, kann in einigen Bundesländern ein Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde mit dem Bau begonnen werden.
Teilt die Gemeinde dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf der Bauherr bereits vor Ablauf der Frist mit dem Vorhaben beginnen.
Quelle: http://www.wintergarten-fachverband.de/index.php/bauantrag.html
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